BGH: Nutzungsentschädigung kann höher als ursprüngliche Miete sein!

(03.02.2017) Die für vergleichbare Sachen ortsübliche Miete, die der Vermieter gemäß § 546a Abs. 1 Alt. 2 BGB für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache verlangen kann, wenn der Mieter diese nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, ist bei beendeten Wohnraummietverträgen nicht nach Maßgabe der auf laufende Mietverhältnisse zugeschnittenen Regelung über Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 2 BGB), sondern anhand der bei Neuabschluss eines Mietvertrages über die Wohnung ortsüblichen Miete (Marktmiete) zu bestimmen. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 18.01.2017.

Quelle: IBR News
Link: BGH: Nutzungsentschädigung kann höher als ursprüngliche Miete sein!

BGH: Nutzungsentschädigung kann höher als ursprüngliche Miete sein!

Ähnliche Beiträge

Stromversorger darf Umzugskündigung nicht erschweren

vzbv klagt erfolgreich gegen rechtswidrige Vertragsklausel bei Voxenergie und Primastrom (13.06.2025) Stromversorger dürfen das Sonderkündigungsrecht ihrer Kunden im Falle eines Umzugs nicht unangemessen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschränken. Das hat das Kammergericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen Voxenergie und Primastrom entschieden. Die beiden Tochtergesellschaften der Prima Holding GmbH hatten in ihren Geschäftsbedingungen

VPB rät: Beim Neubau Ladestation einplanen

Wachsende Reichweiten, kürzere Ladezeiten und mehr Ladestationen fördern die Verbreitung von E-Autos (13.06.2025) Wer heute ein Einfamilienhaus neu baut, sollte auch an die Zukunft denken und gegebenenfalls eine Ladestation einplanen, raten die Sachverständigen im Verband Privater Bauherren (VPB). Nachrüstungen sind meist möglich, aber fast immer auch teurer. Daheim kann das Fahrzeug bequem aufgeladen werden. Bauherren,

Änderung der Nebenkostenvorauszahlungen unterliegt Schriftformerfordernis!

(12.6.2025) Die Änderung der im Ursprungsmietvertrag vereinbarten Nebenkostenvorauszahlungen stellt unabhängig von ihrer relativen oder absoluten Höhe eine wesentliche und – jedenfalls soweit sie für mehr als ein Jahr erfolgt und nicht jederzeit vom Vermieter widerrufen werden kann – dem Formzwang des § 550 Satz 1 BGB unterfallende Vertragsänderung dar. So der BGH in seinem heute