BGH: Nutzungsentschädigung kann höher als ursprüngliche Miete sein!

(03.02.2017) Die für vergleichbare Sachen ortsübliche Miete, die der Vermieter gemäß § 546a Abs. 1 Alt. 2 BGB für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache verlangen kann, wenn der Mieter diese nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, ist bei beendeten Wohnraummietverträgen nicht nach Maßgabe der auf laufende Mietverhältnisse zugeschnittenen Regelung über Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 2 BGB), sondern anhand der bei Neuabschluss eines Mietvertrages über die Wohnung ortsüblichen Miete (Marktmiete) zu bestimmen. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 18.01.2017.

Quelle: IBR News
Link: BGH: Nutzungsentschädigung kann höher als ursprüngliche Miete sein!

BGH: Nutzungsentschädigung kann höher als ursprüngliche Miete sein!

Ähnliche Beiträge

Baugebührenordnung Brandenburgs verstößt gegen Landesverfassung

(11.10.2024) Mehrere brandenburgische Landkreise haben sich erfolgreich gegen die Baugebührenordnung des Landes gewandt. Diese sei verfassungswidrig, entschied das OVG Berlin-Brandenburg auf ihren Normenkontrollantrag. Quelle: IBR News Link: Baugebührenordnung Brandenburgs verstößt gegen Landesverfassung

Hat Deutschland zu viele Richter?

(11.10.2024) Das Institut der deutschen Wirtschaft meint, ein Personalmangel sei das letzte der Probleme im deutschen Justizsystem. Mit mehr Digitalisierung und Spezialisierung in der Ausbildung könne die Justiz sogar mit weniger Richterinnen und Richtern auskommen. Das stößt auf Widerspruch. Quelle: IBR News Link: Hat Deutschland zu viele Richter?

Keine erweiterte Kürzung im Organkreis beim sogenannten Weitervermietungsmodell

(10.10.2024) Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11.07.2024 – III R 41/22 entschieden hat, ist die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) für ein Grundstücksunternehmen, das als Organgesellschaft sämtliche Grundstücke an eine andere Organgesellschaft derselben Organschaft verpachtet hat, auch dann zu versagen, wenn die pachtende Organgesellschaft den Grundbesitz