Ist durch Auflauf eines Zahlungsrückstands des Mieters in der in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a oder Buchst. b BGB genannten Höhe ein Recht des Vermieters zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses entstanden, wird dieses nach § 543 Abs. 2 Satz 2 BGB nur durch eine vollständige Zahlung des Rückstands vor Zugang der Kündigung ausgeschlossen. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 27.09.2017.
Quelle: IBR News
Link: BGH: Nur vollständige Zahlung des Rückstands schließt fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs aus