BGH: Nur vollständige Zahlung des Rückstands schließt fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs aus

Ist durch Auflauf eines Zahlungsrückstands des Mieters in der in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a oder Buchst. b BGB genannten Höhe ein Recht des Vermieters zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses entstanden, wird dieses nach § 543 Abs. 2 Satz 2 BGB nur durch eine vollständige Zahlung des Rückstands vor Zugang der Kündigung ausgeschlossen. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 27.09.2017.

Quelle: IBR News
Link: BGH: Nur vollständige Zahlung des Rückstands schließt fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs aus

BGH: Nur vollständige Zahlung des Rückstands schließt fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs aus

Ähnliche Beiträge

Baugebührenordnung Brandenburgs verstößt gegen Landesverfassung

(11.10.2024) Mehrere brandenburgische Landkreise haben sich erfolgreich gegen die Baugebührenordnung des Landes gewandt. Diese sei verfassungswidrig, entschied das OVG Berlin-Brandenburg auf ihren Normenkontrollantrag. Quelle: IBR News Link: Baugebührenordnung Brandenburgs verstößt gegen Landesverfassung

Hat Deutschland zu viele Richter?

(11.10.2024) Das Institut der deutschen Wirtschaft meint, ein Personalmangel sei das letzte der Probleme im deutschen Justizsystem. Mit mehr Digitalisierung und Spezialisierung in der Ausbildung könne die Justiz sogar mit weniger Richterinnen und Richtern auskommen. Das stößt auf Widerspruch. Quelle: IBR News Link: Hat Deutschland zu viele Richter?

Keine erweiterte Kürzung im Organkreis beim sogenannten Weitervermietungsmodell

(10.10.2024) Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11.07.2024 – III R 41/22 entschieden hat, ist die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) für ein Grundstücksunternehmen, das als Organgesellschaft sämtliche Grundstücke an eine andere Organgesellschaft derselben Organschaft verpachtet hat, auch dann zu versagen, wenn die pachtende Organgesellschaft den Grundbesitz