(05.10.2017) Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit der Frage befasst, welche Informationspflichten dem Immobilienmakler bei einer Immobilienanzeige zum Energieverbrauch obliegen.
Quelle: IBR News
Link: BGH: Makler muss Angaben nach § 16a EnEV machen – wegen § 5 Abs. 2 UWG!