BGH: Keine Eigenbedarfskündigung ohne ernsthafte Nutzungsabsicht!

(29.11.2016) Für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB reicht eine sogenannte Vorratskündigung, der ein gegenwärtig noch nicht absehbarer Nutzungswunsch der Eigenbedarfsperson zugrunde liegt, nicht aus. Vielmehr muss sich der Nutzungswunsch so weit “verdichtet” haben, dass ein konkretes Interesse an einer alsbaldigen Eigennutzung besteht. So der BGH in seinem gestern veröffentlichten Beschluss vom 11.10.2016.

Quelle: IBR News
Link: BGH: Keine Eigenbedarfskündigung ohne ernsthafte Nutzungsabsicht!

BGH: Keine Eigenbedarfskündigung ohne ernsthafte Nutzungsabsicht!

Ähnliche Beiträge

Stromversorger darf Umzugskündigung nicht erschweren

vzbv klagt erfolgreich gegen rechtswidrige Vertragsklausel bei Voxenergie und Primastrom (13.06.2025) Stromversorger dürfen das Sonderkündigungsrecht ihrer Kunden im Falle eines Umzugs nicht unangemessen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschränken. Das hat das Kammergericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen Voxenergie und Primastrom entschieden. Die beiden Tochtergesellschaften der Prima Holding GmbH hatten in ihren Geschäftsbedingungen

VPB rät: Beim Neubau Ladestation einplanen

Wachsende Reichweiten, kürzere Ladezeiten und mehr Ladestationen fördern die Verbreitung von E-Autos (13.06.2025) Wer heute ein Einfamilienhaus neu baut, sollte auch an die Zukunft denken und gegebenenfalls eine Ladestation einplanen, raten die Sachverständigen im Verband Privater Bauherren (VPB). Nachrüstungen sind meist möglich, aber fast immer auch teurer. Daheim kann das Fahrzeug bequem aufgeladen werden. Bauherren,

Änderung der Nebenkostenvorauszahlungen unterliegt Schriftformerfordernis!

(12.6.2025) Die Änderung der im Ursprungsmietvertrag vereinbarten Nebenkostenvorauszahlungen stellt unabhängig von ihrer relativen oder absoluten Höhe eine wesentliche und – jedenfalls soweit sie für mehr als ein Jahr erfolgt und nicht jederzeit vom Vermieter widerrufen werden kann – dem Formzwang des § 550 Satz 1 BGB unterfallende Vertragsänderung dar. So der BGH in seinem heute