(12.09.2017) Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm bedarf es nicht der Vorlage eines detaillierten Protokolls. Es genügt vielmehr grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen es geht und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 22.08.2017.
Quelle: IBR News
Link: BGH: Es bedarf keines detaillierten Lärmprotokolls