BGH: Doppelte Schriftformklausel in AGB kann mündliche oder konkludente Änderung nicht verhindern

(20.02.2017) Eine in einem Mietvertrag über Gewerberäume enthaltene sog. doppelte Schriftformklausel kann im Falle ihrer formularmäßigen Vereinbarung wegen des Vorrangs der Individualvereinbarung nach § 305b BGB eine mündliche oder auch konkludente Änderung der Vertragsabreden nicht ausschließen. So der BGH in seinem am Freitag veröffentlichten Beschluss vom 25.01.2017.

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