(31.03.2017) Bei Beurteilung eines Mieterhöhungsverlangens ist der Tatrichter in Fällen, in denen zwischen dem Erhebungsstichtag eines Mietspiegels und dem Zugang des Zustimmungsverlangens nachträglich ungewöhnliche Steigerungen der ortsüblichen Vergleichsmiete festzustellen sind, im Rahmen des ihm dabei zukommenden weiten Beurteilungsspielraums befugt, einen Stichtagszuschlag vorzunehmen, wenn ihm dies zur Bildung einer sachgerechten Einzelvergleichsmiete angemessen erscheint. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 15.03.2017.
Quelle: IBR News
Link: BGH: Berücksichtigung einer ungewöhnlichen Steigerungen der ortsüblichen Vergleichsmiete?