(09.02.2017) Es ist grundsätzlich Sache des jeweiligen Sondereigentümers, etwaige das Sondereigentum betreffende bauordnungsrechtliche Vorgaben, wie etwa den in einer Wohnung erforderlichen Einbau einer Toilette und einer Badewanne bzw. Dusche, auf eigene Kosten zu erfüllen. So der BGH ins einem heute veröffentlichten Urteil vom 09.12.2016.
Quelle: IBR News
Link: BGH: Bauordnungsrechtliche Vorgaben muss der einzelne Eigentümer selbst erfüllen