(17.01.2018) Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage beschäftigt, ob § 565 Abs. 1 Satz 1 BGB auch in Fällen (unmittelbar) anwendbar ist, in denen der Hauptmieter mit der Weitervermietung der betreffenden Wohnung keinen Gewinn zu erzielen beabsichtigt, sondern sie als Arbeitgeber Arbeitnehmern als Werkswohnung zur Verfügung stellt.
Quelle: IBR News
Link: BGH: § 565 BGB zum Schutz des Mieters bei Weitervermietung als Werkswohnung unmittelbar anwendbar