(13.12.2019) Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass in einer Teileigentumseinheit, die in der Teilungserklärung als „Laden mit Lager“ bezeichnet ist, ein Eltern-Kind-Zentrum betrieben werden darf.
Quelle: IBR News
Link: Betreiben eines Eltern-Kind-Zentrums in einer Wohnungs- und Teileigentumsanlage ist zulässig