(23.03.2021) Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat am 22.03.2021 entschieden, dass ein Anspruch von Rechtsanwälten auf Verwendung einer bestimmten Verschlüsselungstechnik bei der Übermittlung von Nachrichten mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs nicht besteht.
Quelle: IBR News
Link: Besonderes elektronisches Anwaltspostfach – kein Anspruch auf Verwendung einer anderen Verschlüsselungstechnik