(28.10.2016) Erneut hat das Landgericht Berlin geurteilt, dass der Berliner Mietspiegel 2015 als einfache Schätzungsgrundlage herangezogen werden könne, um die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln. Wie schon die Zivilkammern 67 und 18 (vgl. Pressemitteilung 46/2016) ging die Zivilkammer 65 in einem am 31. August 2016 verkündeten Urteil davon aus, dass trotz der Einwendungen der Vermieterseite gegen den Mietspiegel ein gerichtliches Gutachten nicht erforderlich sei.
Quelle: IBR News
Link: Berliner Mietspiegel 2015 ist taugliche Schätzgrundlage