Berliner Mietspiegel 2015 ist keine geeignete Schätzgrundlage für die ortsübliche Vergleichsmiete

(15.04.201) Im Rechtsstreit der GEHAG GmbH gegen Mieterinnen bzw. Mieter einer ihrer Wohnungen hat eine der Mietberufungskammern des Landgerichts Berlin, die Zivilkammer 63, im Verfahren zum Aktenzeichen 63 S 230/16 am 26. März 2019 ein Urteil verkündet, mit dem auf die Berufung der Klägerin das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagten verurteilt wurden, der begehrten Mieterhöhung zuzustimmen.

Quelle: IBR News
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