(04.10.2016) Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 17. März 2014 ist mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 5 TVG a.F. unwirksam. Zwar hat sich die zuständige Ministerin für Arbeit und Soziales mit der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) befasst, jedoch war die nach damaligem Rechtsstand erforderliche 50%-Quote nicht erreicht.
Quelle: IBR News
Link: BAG Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags – Sozialkassenverfahren des Baugewerbes (AVE VTV 2014)