(27.01.2017) Die Allgemeinverbindlicherklärungen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 29.05.2013 und 25.10.2013 sind mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 5 TVG a.F. unwirksam. Die nach damaligem Rechtsstand erforderliche 50%-Quote sei nicht erreicht gewesen, erläutert das Bundesarbeitsgericht. Überdies sei die seinerzeit zuständige Ministerin für Arbeit und Soziales nicht mit der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) vom 25.10.2013 befasst gewesen (Beschluss vom 25.01.2017, Az.: 10 ABR 34/15). In einem Parallelverfahren für das Jahr 2012 entschied das BAG in gleicher Weise.
Quelle: IBR News
Link: BAG: Allgemeinverbindlicherklärungen des Tarifvertrags über Sozialkassenverfahren im Baugewerbe von 2013 und 2012 unwirksam