(25.01.2019) Ein auf der Grundlage einer entsprechenden landesrechtlichen Pflicht gefasster Beschluss der Wohnungseigentümer über den einheitlichen Einbau und die einheitliche Wartung und Kontrolle von Rauchwarnmeldern in allen Wohnungen durch ein Fachunternehmen entspricht regelmäßig auch dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn er auch Wohnungen einbezieht, in denen Eigentümer bereits Rauchwarnmelder angebracht haben. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 07.12.2018.
Quelle: IBR News
Link: Auch bei bereits vorhandenen Rauchwarnmeldern: Einheitlicher Einbau und Wartung zulässig