(23.03.2020) In Abgrenzung zu einem früheren Urteil (IMR 2013, 144) hat der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 26.02.2020 entschieden, dass das Hinzusetzen eines (Firmen-)Stempels zu der Unterschrift eines von mehreren gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführern denjenigen, der die Unterschrift geleistet hat, dann nicht als allein unterschriftsberechtigt für die Gesellschaft ausweist, wenn die Urkunde aufgrund ihres sonstigen Erscheinungsbilds nicht den Eindruck der Vollständigkeit erweckt.
Quelle: IBR News
Link: Anforderungen an Schriftform: Firmenstempel beweist nicht immer Unterschriftsberechtigung