(17.05.2022) Der Bundesgerichtshof verdeutlicht, dass ein anwaltlicher Schriftsatz als elektronisches Dokument entweder mit einer qualifizierten Signatur (qeS) versehen werden oder über das eigene besondere Anwaltspostfach (beA) zum Gericht versendet werden muss. Anderenfalls erfülle das Schreiben nicht die formellen Voraussetzungen und sei unzulässig. Eine fortgeschrittene elektronische Signatur ist nicht länger ausreichend.
Quelle: IBR News
Link: "Als elektronisches Dokument bei Gericht einreichen" – eigens beA oder qeS