(12.6.2025) Die Änderung der im Ursprungsmietvertrag vereinbarten Nebenkostenvorauszahlungen stellt unabhängig von ihrer relativen oder absoluten Höhe eine wesentliche und – jedenfalls soweit sie für mehr als ein Jahr erfolgt und nicht jederzeit vom Vermieter widerrufen werden kann – dem Formzwang des § 550 Satz 1 BGB unterfallende Vertragsänderung dar. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Beschluss vom 14.05.2025.
Quelle: IBR News
Link: Änderung der Nebenkostenvorauszahlungen unterliegt Schriftformerfordernis!