(04.05.2022) Nach dem Engagement der BRAK und den ersten positiven Signalen aus dem BMF hat sich nun auch die Satzungsversammlung mit dem Thema Kündigung anwaltlicher Anderkonten befasst. Am 2. Tag ihrer 3. Sitzung hat sie am 30.04.2022 beschlossen, durch Streichung von § 4 Abs. 1 BORA klarzustellen, dass nicht jede Anwältin und jeder Anwalt grundsätzlich und stets verpflichtet ist, ein (Sammel-)Anderkonto zu unterhalten.
Quelle: IBR News
Link: Änderung der BORA: Satzungsversammlung reagiert auf Kündigung der Anderkonten