Abwehranspruch nur bei erheblichen Gaststätten-Gerüchen

(22.03.2023) Damit ein An­spruch auf be­hörd­li­ches Ein­schrei­ten gegen von einer Gast­stät­te aus­ge­hen­de Ge­ruchs­emis­sio­nen be­steht, muss die Ge­ruchs­be­läs­ti­gung der Nach­barn er­heb­lich sein. Hier­für kommt es in ers­ter Linie auf die Häu­fig­keit der Ge­ruchs­er­eig­nis­se an. Ist diese ge­ring, kommt ein Ab­wehr­an­spruch laut Ver­wal­tungs­ge­richt Frei­burg nur in Be­tracht, wenn die Ge­rü­che sehr in­ten­siv oder un­an­ge­nehm sind.

Quelle: IBR News
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Abwehranspruch nur bei erheblichen Gaststätten-Gerüchen

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