(01.03.2023) Die Klausel des § 4 Nr. 7 Satz 3 VOB/B hält ebenso wie die hierauf rückbezogene Bestimmung in § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/B bei Verwendung durch den Auftraggeber der Inhaltskontrolle nicht stand, wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart worden ist. Diese Kündigungsregelung benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist daher unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 19.01.2023 entschieden.
Quelle: IBR News
Link: § 4 Abs. 7 VOB/B ist unwirksam: Keine Kündigung wegen Mängeln vor Abnahme!