Die Vereinbarung einer Platz-/Reservierungsgebühr für die Zeit vor dem tatsächlichen Einzug des Pflegebedürftigen in ein Pflegeheim ist auch gegenüber Privatversicherten unzulässig. Der Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 WBVG umfasst nicht nur Verbraucher, die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung i.S.d. § 28 SGB XI unmittelbar beziehen, sondern auch Verbraucher, die Leistungen einer privaten Pflegepflichtversicherung erhalten und damit mittelbar Leistungen auf der Basis des Vierten Kapitels des SGB XI in Anspruch nehmen.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Zur Vereinbarung einer Reservierungsgebühr für die Zeit vor dem tatsächlichen Einzug eines Pflegebedürftigen ins Pflegeheim