Die tatsächliche Durchführung von Kleinstaufträgen (Mikrojobs) durch Nutzer einer Online-Plattform (Crowdworker) auf der Grundlage einer mit deren Betreiber (Croudsourcer) getroffenen Rahmenvereinbarung kann ergeben, dass die rechtliche Beziehung als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Zur Arbeitnehmereigenschaft von Crowdworkern