Art. 45 Abs. 1 AEUV kann der Regelung einer Universität eines Mitgliedstaats, nach der, wenn es um die Festlegung der Gehaltseinstufung eines Arbeitnehmers als Senior Lecturer/Postdoc an dieser Universität geht, dessen in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Vordienstzeiten nur im Ausmaß von insgesamt höchstens vier Jahren angerechnet werden, entgegenstehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die betreffende Betätigung gleichwertig oder gar identisch mit derjenigen war, zu der der Arbeitnehmer im Rahmen dieser Tätigkeit als Senior Lecturer/Postdoc gehalten ist.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Zur Anrechnung von Berufserfahrung von Senior Lecturers/Postdocs an der Universität Wien