Geht der Inhalt einer Regelung im Vergleich über einfache Abwicklungsmaßnahmen nicht hinaus, entsteht insoweit kein Vergleichsmehrwert; das kann auch für eine Vereinbarung über die Erstellung eines Zeugnisses gelten. Die Formulierung „wohlwollend“ ist immer vor dem Hintergrund der konkreten Vorwürfe zu verstehen. Ein vollstreckbarer Zeugnisinhalt ergibt sich aus der Formulierung nicht, weshalb auch ein Titulierungsinteresse keinen Vergleichsmehrwert rechtfertigen kann.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Zu den Voraussetzungen eines Vergleichsmehrwertes