Zeugnisvergleich: Arbeitgeber muss ggf. wortwörtlich das vereinbarte Arbeitszeugnis erteilen

Schließen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Erkenntnisverfahren einen Vergleich über die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses mit genau festgelegtem Wortlaut, ist der Anspruch daraus erst erfüllt, wenn ein Arbeitszeugnis mit genau dem vereinbarten Wortlaut erteilt worden ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber die Zeitform des Textes (hier: Imperfekt anstatt Präsens) verändert.

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