Die Streichung des Weihnachtsgelds als Teil der Gesamtvergütung greift in die betriebliche Vergütungsstruktur ein und bildet daher eine nach § 87 Abs. 1 Nr 10 BetrVG mitbestimmungspflichtige Maßnahme. Entsprechend dem Grundgedanken des § 273 Abs. 1 BGB, dass der Gläubiger, der selbst nicht leisten will, arglistig handelt, wenn er die vertraglich geschuldete Leistung einfordert, steht die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts unter dem Gebot von Treu und Glauben nach § 242 BGB und unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Wirksamkeit außerordentliche Kündigung – Zahlung von Weihnachtsgeld