Wirksamer Vorvertrag über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gibt dem Arbeitnehmer kein Wahlrecht

Die Vereinbarung eines Vorvertrags für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist grundsätzlich zulässig, wenn der Arbeitgeber diese Option auf die Laufzeit des Arbeitsverhältnisses bis zum Ausspruch einer Kündigung beschränkt. Bei einem rechtswirksamen Vorvertrag hat der Arbeitnehmer keine Wahlmöglichkeit, sich für eine Wettbewerbsenthaltung zugunsten einer Karenzentschädigung zu entscheiden.

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