Eine zusammenhängende Urlaubsgewährung i.S.v. § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG über mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage – also zwei Wochen – liegt auch dann vor, wenn in diesen Zeitraum ein Wochenfeiertag fällt und der Arbeitnehmer daher rechnerisch einen Urlaubstag weniger “verbraucht”.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Wieviel Urlaub ist bei eingebettetem Wochenfeiertag zu gewähren?