Vorschnelle Kündigung durch Arbeitnehmer bleibt bestehen

Aus der Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus kann nur auf einen Rechtsfolgewillen zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geschlossen werden, wenn Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitgeber von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ablauf der Kündigungsfrist ausging und der Arbeitnehmer darauf schließen konnte. Dabei muss vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aus dem Verhalten des Arbeitgebers aufgrund aller äußeren Indizien auf einen wirklichen Willen geschlossen werden können, das Arbeitsverhältnis fortsetzen zu wollen.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Vorschnelle Kündigung durch Arbeitnehmer bleibt bestehen

Vorschnelle Kündigung durch Arbeitnehmer bleibt bestehen

Ähnliche Beiträge

Keine Diskriminierung Schwerbehinderter bei Nichteinstellung aus gesundheitlichen Gründen

Widerruft ein Arbeitgeber im Öffentlichen Dienst seine Einstellungszusage aufgrund eines ärztlichen Attests, ist dies keine Diskriminierung aufgrund einer Schwerbehinderung. Eine diskriminierende Handlung und ein Verstoß gegen das AGG liegen in diesem Fall nicht vor. Quelle: Arbeitsrechtberater News Link: Keine Diskriminierung Schwerbehinderter bei Nichteinstellung aus gesundheitlichen Gründen

Bundesrat unterstützt Berufsvalidierung, fordert aber Änderungen am Gesetzentwurf

Der Bundesrat hat sich in Seiner Sitzung am 22.3.2024 mit dem Entwurf des Berufsbildungsvalidierungs- und Digitalisierungsgesetzes beschäftigt und umfangreich dazu Stellung genommen. Er unterstützt grundsätzlich das Ziel des Gesetzentwurfes, langjährig Beschäftigten ohne Berufsausbildung sowie Quereinsteigerinnen und Quereinsteigern die Möglichkeit einzuräumen, sich ihre erworbenen Berufserfahrungen anerkennen zu lassen und ihnen damit eine bessere Berufsperspektive zu eröffnen.

Vom versicherten Arbeitsweg zum unversicherten Abweg

Der Weg von der Schulwegbegleitung eines Kindes zurück zum Arbeitsweg ist nicht gesetzlich unfallversichert, wenn es sich um einen nicht aufgrund der Arbeitstätigkeit erforderlichen Umweg handelt. Quelle: Arbeitsrechtberater News Link: Vom versicherten Arbeitsweg zum unversicherten Abweg