Die von den §§ 56 ff. SGB III aufgestellten Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsausbildungsbeihilfe sind verfassungsgemäß. Dem steht nicht entgegen, dass ein Auszubildender, bei dem das anrechenbare Erwerbseinkommen der Eltern über seinem zivilrechtlichen Anspruch auf Unterhalt liegt, anders als ein Auszubildender ohne Unterhaltsanspruch im Regelfall keine Berufsausbildungsbeihilfe erhält. Diese Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
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