Verstoß gegen Mitbestimmungsrecht bei Erstellung der Grundlagen für eine Gefährdungsbeurteilung begründet keinen Anspruch auf Unterlassen des Umzugs der Betriebsstätte

Der Betriebsrat hat im Hinblick auf den beabsichtigten Umzug einer Betriebsstätte und der Inbetriebnahme eines neuen Arbeitsmittels keinen Anspruch auf Unterlassung dieses Umzugs, auch wenn der Arbeitgeber entgegen den §§ 3 Abs. 3 ArbStättVO, 4 Abs. 1 BetrSichVO keine mitbestimmte Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
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