Zur Klärung der Frage, ob der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach §§ 194 ff. BGB der Verjährung unterliegt, hat das BAG ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Verjährung von Urlaubsansprüchen