Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher verfassungsgemäß

Das Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher gem. § 11 Abs. 5 AÜG ist verfassungsgemäß. Arbeitgeber werden dadurch zwar in ihrer Wahl der Mittel des Arbeitskampfes eingeschränkt. Dies ist aber gerechtfertigt, weil der zunehmende Einsatz von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher die Kräfte erheblich zulasten der Gewerkschaften verschoben hat. Die Regelung dient damit einem ausgewogenen Kräfteverhältnis im Arbeitskampf.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher verfassungsgemäß

Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher verfassungsgemäß

Ähnliche Beiträge

Rückforderung von Schulungskosten: AGB-Recht als international zwingendes Recht

Ein Formulararbeitsvertrag ist auch bei einer anderweitigen Rechtswahl durch die Parteien (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Rom I-VO) einer AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB) zu unterziehen, wenn ohne die Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre. Ist danach eine den Arbeitnehmer belastende Vertragsklausel unwirksam, erübrigt sich der ansonsten erforderliche Günstigkeitsvergleich. Das Recht der AGB etabliert als

Gefahr des institutionellen Rechtsmissbrauchs: Öffentlicher Arbeitgeber darf Risiko der Befristungskontrollklage bei Stellenbesetzung miteinbeziehen

Die Entscheidung eines öffentlichen Arbeitgebers, nur Bewerber in die Auswahl für eine befristet zu besetzende Stelle einzubeziehen, bei denen nicht die naheliegende Möglichkeit besteht, dass eine weitere Sachgrundbefristung des Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen eines institutionellen Rechtsmissbrauchs erfüllt, ist Teil der dem Auswahlverfahren nach Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsentscheidung. Bei einer Sachgrundbefristung ist der öffentliche

Zur hinreichenden Bestimmtheit eines Weiterbeschäftigungstitels

Ein Weiterbeschäftigungstitel ist nur dann hinreichend bestimmt und damit vollstreckbar, wenn ein Berufsbild angegeben ist (Anschluss an BAG v. 5.2.2020, 10 AZB 31/19). Ein Weiterbeschäftigungsantrag mit dem Zusatz „zu einer bestimmten Vergütung“ ist unzulässig. Quelle: Arbeitsrechtberater News Link: Zur hinreichenden Bestimmtheit eines Weiterbeschäftigungstitels