Unzulässige sachgrundlose Befristung wegen acht Jahr zurückliegender Vorbeschäftigung

Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ist gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unzulässig, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bereits acht Jahre zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, das etwa eineinhalb Jahre andauerte und eine vergleichbare Arbeitsaufgabe zum Gegenstand hatte. Das Verbot der sachgrundlosen Befristung kann aber dann unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, völlig anders geartet war oder nur sehr kurz angedauert hat.

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