Das ArbG Berlin hat am 16.9.2021 entschieden, dass die arbeitgeberseitige außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung eines Fahrradkuriers eines Lastfahrräder-Lieferdienstes unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Unwirksame fristlose Kündigung eines Fahrradkurierfahrers