Sachverhalt:
Der Arbeitgeber gewährte seit 2 Jahren einer Vielzahl von Arbeitnehmern eine Sonderzahlung. Zu diesem Zweck wurde den Abteilungsleitern ein entsprechendes Budget zur Verfügung gestellt. Als der Betriebsrat davon erfuhr, verlangte er von dem Arbeitgeber Auskunft über die Verteilung der Zulagen und Einsicht in die Gehaltslisten. Der Arbeitgeber verweigerte sowohl das Auskunftsverlangen als auch den Einblick in die Gehaltslisten, weil die Sonderzahlungen individuell und ohne jegliches System vereinbart worden seien. Es fehle somit ein kollektiver Bezug. Deshalb bestehe kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates und demzufolge auch keine Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied (Beschluss vom 10.10.2006, AZ 1 ABR 68/05), dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat über die Sonderzahlungen Auskunft und Einblick in die Gehaltslisten geben muss. Es besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Ausgestaltung der Vergabe der außertariflichen Zulagen als auch das Recht zur Überwachung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach § 80 Abs. 1 i. V. m. § 75 Abs. 1 BetrVG. Dies begründet schon den geltend gemachten Auskunftsanspruch des Betriebsrates nach § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG.
Praxishinweis:
Der Betriebsrat kann nach § 80 Abs. 2 BetrVG von dem Arbeitgeber Informationen und Auskunft über alle Angelegenheiten verlangen, bei denen ein Mitbestimmungsrecht oder sonstiges Recht nach dem BetrVG möglich erscheint. Der Betriebsrat soll in die Lage versetzt werden, selbst zu prüfen, ob seine Rechte im konkreten Fall bestehen oder eben nicht. Nach § 80 Abs. 2 BetrVG kann dafür sogar Einsicht in die Gehaltslisten der Arbeitnehmer genommen werden. Das gilt jedoch nicht für die Gehälter von leitenden Angestellten. Der Betriebrat kann sich bei der Einsicht in erforderlichem Umfang Aufzeichnungen über die Lohn- und Gehaltslisten machen. Fotokopien kann er dagegen nicht verlangen.
Die Auskunft kann von dem Arbeitgeber nur dann verweigert werden, wenn in einer Angelegenheit unter keinen Umständen ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats in Betracht kommt.