Die gesetzliche Fiktion des § 24 BBiG, durch die bei Beschäftigung des Auszubildenden im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als begrünet gilt, setzt als subjektives Tatbestandsmerkmal grundsätzlich voraus, dass der Ausbildende oder ein zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigter Vertreter Kenntnis von der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses und der Weiterbeschäftigung hat.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Unbefristetes Arbeitsverhältnis durch Weiterbeschäftigung nach Berufsausbildung aufgrund gesetzlicher Fiktion des § 24 BBiG