Die Umsetzung eines Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz innerhalb desselben Betriebs kann der Arbeitgeber nach billigem Ermessen vornehmen, soweit der Arbeitsort nicht durch den Arbeitsvertrag, kollektive Regelungen wie z.B. Tarifverträge oder gesetzliche Vorschrift festgelegt ist. Bei der Ausübung dieser Entscheidung hat der Arbeitgeber neben eigenen Interessen diejenigen des betroffenen Arbeitnehmers zu berücksichtigen und darf dabei als Maßnahme den Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil er in zulässiger Weise zuvor seine Rechte ausgeübt hat.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
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