Ist ein Arbeitnehmer wegen seiner Betriebsratstätigkeit unzulässig begünstigt worden, kann er eine für sich negative Vergütungsdifferenz nicht nachträglich einfordern. Zahlt der Arbeitgeber zu viel und verstößt damit ebenfalls gegen das Begünstigungsverbot, kann er die Vergütung für die Vergangenheit nicht zurückfordern (§ 817 Satz 2 BGB).
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Überzahlung eines Betriebsratsvorsitzenden