Die Übergangsregelung des § 24 Abs. 2 MiLoG, die erst ab 2017 einen auf 8,50 Euro festgesetzten gesetzlichen Mindestlohn vorgesehen hat und vorher einen geminderten Satz gewährte, ist verfassungsgemäß und verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Erfolgt die Zeitungszustellung dauerhaft in Nachtarbeit i.S.d. Arbeitszeitgesetzes, haben Zeitungszusteller/innen Anspruch auf Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % des ihnen je Arbeitsstunde zustehenden Mindestlohns, sofern nicht eine höhere Vergütung vereinbart ist.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Übergangsregelung zum Mindestlohn für Zeitungszusteller ist verfassungsgemäß