Bei Teilzeitbeschäftigten, die nur an einzelnen Werktagen arbeiten (= vertikale Teilzeitarbeit), darf die Bezugsdauer von Leistungen bei Arbeitslosigkeit nicht wegen der Tage, an denen sie nicht gearbeitet haben, verkürzt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine solche Regelung (hier: in Spanien) mehr Frauen als Männer betrifft, da dann eine unzulässige Benachteiligung von Frauen vorliegt.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Teilzeitbeschäftigte mit vertikaler Arbeitszeitvereinbarung dürfen bei Bezugsdauer von Leistungen bei Arbeitslosigkeit nicht benachteiligt werden