Teilzeitbeschäftigte mit vertikaler Arbeitszeitvereinbarung dürfen bei Bezugsdauer von Leistungen bei Arbeitslosigkeit nicht benachteiligt werden

Bei Teilzeitbeschäftigten, die nur an einzelnen Werktagen arbeiten (= vertikale Teilzeitarbeit), darf die Bezugsdauer von Leistungen bei Arbeitslosigkeit nicht wegen der Tage, an denen sie nicht gearbeitet haben, verkürzt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine solche Regelung (hier: in Spanien) mehr Frauen als Männer betrifft, da dann eine unzulässige Benachteiligung von Frauen vorliegt.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Teilzeitbeschäftigte mit vertikaler Arbeitszeitvereinbarung dürfen bei Bezugsdauer von Leistungen bei Arbeitslosigkeit nicht benachteiligt werden

Teilzeitbeschäftigte mit vertikaler Arbeitszeitvereinbarung dürfen bei Bezugsdauer von Leistungen bei Arbeitslosigkeit nicht benachteiligt werden

Ähnliche Beiträge

Benachteiligungsverbot? Befristetes Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds

Ein nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zulässig befristetes Arbeitsverhältnis endet auch dann mit Ablauf der vereinbarten Befristung, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt worden ist. Benachteiligt der Arbeitgeber allerdings das befristet beschäftigte Betriebsratsmitglied, indem er diesem wegen des Betriebsratsmandats keinen Folgevertrag anbietet, hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf den Abschluss des

Kursleiter für Integrationskurse als arbeitnehmerähnliche Person?

Die Abgrenzung zwischen arbeitnehmerähnlicher Person i.S.v. § 2 Satz 2 BUrlG und einem Selbstständigen bestimmt sich nach den allgemeinen Merkmalen. § 12a TVG ist nicht unmittelbar heranzuziehen. Die Vorschrift enthält keine gesetzliche Definition für alle arbeitsrechtlichen Vorschriften, die auf das Rechtsverhältnis einer arbeitnehmerähnlichen Person anzuwenden sind. Das schließt nicht aus, die in § 12a Abs.

Wann ist ein Beschäftigter leitender Angestellter?

Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG ist leitender Angestellter, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BetrVG ist leitender Angestellter, wer nach Arbeitsvertrag