Die Allgemeinverbindlicherklärung vom 4.5.2016 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe ist rechtswirksam. Die von § 5 TVG begründeten Voraussetzungen waren erfüllt.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe: Allgemeinverbindlicherklärung von Mai 2016 wirksam