Tarifnorm des § 26 Abs. 2c TVöD ersetzt nicht die Kürzungserklärung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG

Die Tarifnorm des § 26 Abs. 2c TVöD enthält oder ersetzt nicht die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG erforderliche Erklärung des Arbeitgebers, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann der Arbeitgeber sein Kürzungsrecht vor, während und nach dem Ende der Elternzeit ausüben, nicht jedoch vor der Erklärung des Arbeitnehmers, Elternzeit in Anspruch zu nehmen.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Tarifnorm des § 26 Abs. 2c TVöD ersetzt nicht die Kürzungserklärung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG

Tarifnorm des § 26 Abs. 2c TVöD ersetzt nicht die Kürzungserklärung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG

Ähnliche Beiträge

Streit um Wirksamkeit bzw. Zusammenrechnung von Befristungen in einem Arbeitsverhältnis

Die Beschäftigung im Rahmen eines Drittmittelprojekts kann selbst dann für das nichtwissenschaftliche Personal eine Aufgabe von begrenzter Dauer darstellen, wenn der Arbeitgeber ständig Drittmittelforschung betreibt. Nach BAG-Rechtsprechung ist eine Zusammenrechnung der befristeten Arbeitsverhältnisse ausgeschlossen, wenn das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich über 2 Jahre unterbrochen war. Quelle: Arbeitsrechtberater News Link: Streit um Wirksamkeit bzw. Zusammenrechnung von Befristungen in

Vorlage von Bewerbungsunterlagen: Einräumung eines digitalen Leserechts für den Betriebsrat ist ausreichend

Der Arbeitgeber, der den Bewerbungsprozess um eine ausgeschriebene Stelle mithilfe eines Softwareprogramms digital durchführt, genügt seiner Pflicht zur Vorlage der Bewerbungsunterlagen an den Betriebsrat, wenn er dessen Mitgliedern für die Dauer des Zustimmungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 BetrVG ein auf die im Programm hinterlegten Bewerbungsunterlagen bezogenes – mithilfe von zur Verfügung gestellten Laptops jederzeit

Streit um Auslegung eines Tarifvertrages – Gutschrift zum Arbeitszeitkonto statt erfolgter Geldzahlung

Die Stunden – gemeint können nur die die vollen Tage überschießenden Reststunden sein (2 h und 18 Minuten) – können einem Zeitkonto gutgeschrieben oder entsprechend ausgezahlt werden. Beides kann bei dieser Wortwahl ausschließlich und nur der Arbeitgeber. Dem Arbeitnehmer wir in diesem Fall kein Wahlrecht einräumt. Quelle: Arbeitsrechtberater News Link: Streit um Auslegung eines Tarifvertrages