Streitwert einer Klage auf Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag mit darin enthaltener Zusage einer Abfindung

Der Streitwert einer Klage auf Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag mit darin enthaltener Zusage einer Abfindung richtet sich nicht nach § 42 Abs. 2 GKG. Danach ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Streitwert einer Klage auf Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag mit darin enthaltener Zusage einer Abfindung

Streitwert einer Klage auf Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag mit darin enthaltener Zusage einer Abfindung

Ähnliche Beiträge

Streit um Auslegung eines Tarifvertrages – Gutschrift zum Arbeitszeitkonto statt erfolgter Geldzahlung

Die Stunden – gemeint können nur die die vollen Tage überschießenden Reststunden sein (2 h und 18 Minuten) – können einem Zeitkonto gutgeschrieben oder entsprechend ausgezahlt werden. Beides kann bei dieser Wortwahl ausschließlich und nur der Arbeitgeber. Dem Arbeitnehmer wir in diesem Fall kein Wahlrecht einräumt. Quelle: Arbeitsrechtberater News Link: Streit um Auslegung eines Tarifvertrages

Kein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrates bei Betriebsänderungen

Es ist in der Rechtsprechung und der Literatur streitig, ob sich aus den § 111 ff. BetrVG bzw. aus §§ 935, 938 ZPO ein Anspruch des Betriebsrates auf Unterlassung von Betriebsänderungen bis zum Abschluss der vom Arbeitgeber geschuldeten Information und Beratung ergibt. Nach Auffassung der erkennenden Kammer besteht kein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrates bei Betriebsänderungen.

Renovierung im Haus des Schwiegersohns kein Arbeitsunfall

Die Grundsätze der „Wie-Beschäftigung“ beziehen diejenigen in den Versichertenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung ein, die in fremdnütziger Weise „wie ein Beschäftigter tätig werden“. Dies trifft nicht auf jemanden zu, der bei der Ausübung von Renovierungsarbeiten im Hause des Schwiegersohns – in welchem auch die eigene Tochter und das Enkelkind leben – einen Unfall erleidet. In diesem