Der Streitwert einer Klage auf Gewährung von Urlaub entspricht auch denn dem jeweiligen Urlaubsentgelt, wenn allein die zeitliche Lage des Urlaubs im Streit steht. Eines Rückgriffs auf immaterielle Interessen und deren Bewertung oder auf den Auffangwert des § 23 Abs. 3 RVG bedarf es nicht (Aufgabe der gegenteiligen bisherigen Bezirksrechtsprechung).
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Streitwert einer Klage auf Urlaubsgewährung entspricht auch bei Streit um Urlaubslage dem Urlaubsentgelt