Das ArbG Bonn hat den Antrag des Universitätsklinikums Bonn auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich der dortigen Streikmaßnahmen zurückgewiesen. Damit ist die ver.di Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft berechtigt, weiterhin zu Streikmaßnahmen der Tarifbeschäftigten aufzurufen und nicht verpflichtet, ihren Streikaufruf vom 20.5.2022 zu widerrufen.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Streikmaßnahmen an Bonner Uni-Klinik zulässig