Abfindungen aufgrund eines Sozialplans und aufgrund eines gesetzlichen Nachteilsausgleichs sind verrechenbar. Die Zahlung eines erstrittenen Nachteilsausgleichs erfüllt auch eine spätere Sozialplanabfindung, da der Zweck dieser beiden betriebsverfassungsrechtlichen Leistungen weitgehend deckungsgleich ist.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Sozialplanabfindung und Nachteilsausgleich sind verrechenbar