Schriftlicher Vergleichsvorschlag – Übersendung auf einem sicheren Übermittlungsweg mit einfacher Signatur

§ 278 Abs. 6 Satz 1 Var. 1 ZPO enthält kein materielles Schriftformerfordernis i.S.v. §§ 126, 126a BGB. Vielmehr ist die prozessuale Schriftsatzform ausreichend. Deshalb können Vergleichsvorschläge auch ohne qualifizierte elektronische Signatur gem. § 278 Abs. 6 Satz 1 Var. 1 ZPO durch die Parteien bzw. ihre Vertreter als elektronisches Dokument auf dem Wege des § 46c Abs. 3 Satz 1 Var. 2 ArbGG (bzw. § 130a Abs. 3 Satz 1 Var. 2 ZPO) – d.h. mit einfacher Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg – unterbreitet werden.

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